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Satzung

der

„Badischen Gemeindeverwaltungsschule e.V.

vom 23.12.2012, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.10.2017

Präambel

Umfassend einsetzbare Fachleute für die Verwaltung auszubilden, ist unser Ziel.

Dazu bieten wir Schulungen und Lehrgänge an, die sich an den Anforderungen orientieren, die eine moderne Gesellschaft und zukunftsorientierte Wirtschaft fordern.

Wir unterstützen Auszubildende dabei, sich auf Prüfungen vorzubereiten und die Herausforderungen zu meistern, die eine moderne und kundenorientierte Verwaltung zum Ziel haben.

§ 1
Sitz, Name und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Badische Gemeindeverwaltungsschule“ und hat seinen Sitz in Offenburg.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung trägt er den Namen „Badische Gemeindeverwaltungsschule e.V.“.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung von Bezirksschulen, die Wahrnehmung übergeordneter Interessen für diese Bezirksschulen, der einheitlichen Festlegung von Standards und die Durchführung von Schulungen und Lehrgängen im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung durch den Verein selbst oder durch die eingerichteten Bezirksschulen.

(3) Dies sind insbesondere die

a. Durchführung der Vorbereitungslehrgänge auf die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte der Kommunal- und Landesverwaltung“

b. Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Angestelltenprüfung I

c. Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fortbildungsprüfung „Verwaltungsfachwirt/In der Kommunal- und Landesverwaltung“

d. Durchführung von sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildungen

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung.

§ 4
Mitglieder des Vereins, Mitgliedsbeiträge

(1) Mitglieder des Vereins können Körperschaften des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg sein.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags und in Form von im Einzelfall zu beschließenden Umlagen erhoben.

§ 5
Untergliederung

(1) Der Verein gliedert sich in die Bezirksschulen Freiburg, Lörrach, Offenburg und Villingen-Schwenningen.

(2) Die Bezirksschulen regeln ihren organisatorischen Aufbau sowie die finanziellen und personellen Angelegenheiten selbständig.

(3) Neue Bezirksschulen können jederzeit durch die Mitgliederversammlung gebildet werden, diese gehören dann ebenfalls zum Verein.

§ 6
Ein- und Austritt

(1) Die Mitgliedschaft zum Verein wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Beitritt weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts aus Baden-Württemberg ist jederzeit möglich.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist.

(4) Ein Mitglied, welches gegen die Satzung verstößt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vorher ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang gegen den Beschluss Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
 

§ 7

Organe des Vereins

Organe der Gesellschaft sind:

- die Mitgliederversammlung (§§ 8, 9)

- den Vorstand (§ 10 - § 13).

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal innerhalb eines Kalenderjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Wege an diejenigen Mitglieder übersandt werden, die dieser Übersendungsart zugestimmt haben.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand dann einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder beantragen. Dabei kann in eilbedürftigen Fällen auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften verzichtet werden, wenn die Mitglieder dem zustimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(8) Bei Wahlen gilt die Person als gewählt, die die meisten Stimmen erhält.

(9) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt, werden Wahlen geheim durchgeführt.

(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

§ 9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder

b) Abberufung von weiteren Vorstandsmitgliedern

c) Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses

d) Entlastung des Vorstandes

e) Bestellung eines Rechnungsprüfers

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über die Höhe und Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen

h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

i) Die Einrichtung und Auflösung von Bezirksschulen

j) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens gemäß § 3 V

(2) Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung zur Abgeltung des zeitlichen und sachlichen Aufwands an Mitglieder des Vorstands beschließen. Das gleiche gilt für die Entschädigung von anfallenden Reisekosten.

§ 10
Bildung von Vorstand und Person des Vorsitzenden

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Vorstandsmitgliedern. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Geschäftsführern der Bezirksschulen Freiburg, Offenburg, Lörrach und Villingen-Schwenningen (geborene Vorstandsmitglieder) und zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Amtszeit der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(3) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und die Stellvertretung aus seiner Mitte und entscheidet über die Verteilung der weiteren Funktionen.

(4) Die Amtsdauer der geborenen Vorstandsmitglieder ist zeitlich unbegrenzt und endet durch Abberufung, Amtsniederlegung oder Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandmitglieder endet durch Abberufung, Amtsniederlegung, Beendigung der Geschäftsführertätigkeit oder Zeitablauf.

(5) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11
Aufgaben von Vorsitzendem und Vorstand

(1) Der Vorsitzende des Vorstands und dessen Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsbefugt.

(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte.

(4) Der Vorstand entscheidet über alle übergeordneten Angelegenheiten der Bezirksschulen, insbesondere über Lehrinhalte und Prüfungen nach Maßgabe der bestehenden rechtlichen und inhaltlichen Vorgaben und die einheitliche Festlegung von Standards für die Bezirksschulen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage im Voraus einberufen werden, die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 12
Auflösung des Vereins

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 13
Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht oder dem Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.


Offenburg, den 20. Oktober 2017

Georg Seiler
Vorsitzender

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